Gas Netz
Netzanschluss Gas
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss Gas (EnWG §19 Abs.2)
Die technischen Mindestanforderungen ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik. Insbesondere das DVGW-Arbeitsblatt G2000 beschreibt die technischen Mindestanforderungen hinsichtlich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze im liberalisierten Gasmarkt. Weiterhin gelten im Gasnetz der GVR das DVGW-Regelwerk, die DIN EN-Normen, die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und die Afk-Empfehlung in der jeweils gültigen Fassung.
Das DVGW-Arbeitsblatt G 2000 finden Sie hier: www.dvgw.de/gas/netze-und-anlagen/interoperabilitaet-netzzugang/
Netzentgelte Gas
Formular Erdgasinstallation
Verträge und Vereinbarungen
- Lieferantenrahmenvertrag-Gas KOV XIII + Anlagen (PDF)
- Messrahmenvertrag (PDF)
- Messstellenrahmenvertrag (PDF)
- Vereinbarung nach Tenor 3 GeLi Gas – Handlungsempfehlung GVR (PDF)
Standardlastprofile – verfahrensspezifische Parameter
Im Rahmen unserer Veröffentlichungspflichten zum Standardlastprofilverfahren stellen wir
beiliegend die von den Fachverbänden (BDEW/VKU/GEODE) entwickelte Excel-Tabelle mit
den verfahrensspezifischen Parametern zur Abwicklung von Standardlastprofilen Gas zur
Verfügung. Hieraus sind auch die verwendeten Standardlastprofile ersichtlich.
Gesetze und Verordnungen
Niederdruckanschlussverordnung
Veröffentlichungen
Strukturmerkmale Gasleitungsnetz gem. § 27 (2) GasNEV (PDF)
Konzessionsabgaben
Die Höhe der Konzessionsabgaben richtet sich nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 in der Änderungsfassung vom 01.11.2006.
Gas:
Lieferung an Tarifkunden
ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 0,51 Ct/kWh
bis 100.000 Einwohner 0,61 Ct/kWh
sonstige Tariflieferungen in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 0,22 Ct/kWh,
bis 100.000 Einwohner 0,27 Ct/kWh
Lieferung an Sondervertragskunden: 0,03 Ct/kWh, falls weniger als 5 Millionen kWh Bezug
Unter bestimmten Bedingungen (§2 Abs. 4 und 5 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an. Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen.
Feststellung des Grundversorgers
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind gem. § 36 Absatz 2 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Im Netzgebiet der Gasversorgung Bad Rodach GmbH wurde nach § 36 Abs. 2 EnWG folgende Versorgungsunternehmen als Grundversorger festgestellt.
Zeitraum und Grundversorger:
01.01.2007 – 31.12.2009 Gasversorgung Bad Rodach GmbH (Lieferant)
01.01.2010 – 31.12.2012 Gasversorgung Bad Rodach GmbH (Lieferant)
01.01.2013 – 31.12.2015 Gasversorgung Bad Rodach GmbH (Lieferant)
01.01.2016 – 31.12.2018 Gasversorgung Bad Rodach GmbH (Lieferant)
01.01.2019 – 31.12.2021 Gasversorgung Bad Rodach GmbH (Lieferant)
01.01.2022 – 31.12.2024 Gasversorgung Bad Rodach GmbH (Lieferant)
01.01.2025 – 31.12.2027 Gasversorgung Bad Rodach GmbH (Lieferant)